Trienter Glaubensbekenntnis


Als Reaktion auf die vielen Priester, die wahrend der Reformationszeit die 7-Sakramentenlehre diskutierten, als unbiblisch in Frage stellten oder verwarfen, f�hrte Papst Pius IV. (1549-1565) die Ablegung eines r�mischen Glaubensbekenntnisses ein. Die Theologen Rahner-Weger schreiben:

�Die Kirchenversammlung von Trient hatte fur alle kirchlichen W�rdentrager die Ablegung eines Glaubensbekenntnisses und die Gehorsamsleistung gegen�ber dem r�mischen Papst verlangt. Die Formel daf�r wurde von Pius IV., haupts�chlich auf Drangen des heiligen Petrus Canisius, in der Bulle 'Iniunctum nabis' vorgeschrieben ...�12

Sie m�ssen die 7-Zahl der Sakramente als heilsnotwendig bekennen:

�Ich bekenne auch, dass es im wahren und eigentlichen Sinn sieben Sakramente des Neuen Bundes gibt... Auch die von der Kirche gebilligten Gebr�uche bei der feierlichen Spendung aller obgenannten Sakramente nehme ich an und billige ich.�13

Viele Priester der Reformationszeit wiesen allein auf den Glauben an Jesus Christus hin, der allein uns rettet und dass es Christus allein ist, der den Gl�ubigen in der t�glichen Nachfolge hilft, gem�ss Gottes Lehre zu leben. Demgegen�ber hielt der andere Teil der Kirche am Diktat der 7 -Sakramentenlehre fest. So lehrt Papst Paul III. (1547) auf dem Konzil von Trient:

�Wer sagt, die Sakramente des Neuen Bundes seien nicht zum Heil notwendig, sondern �berfl�ssig, und die Menschen konnten ohne sie oder ohne das Verlangen nach ihnen durch den Glauben allein von Gott die Gnade der Rechtfertigung erlangen � freilich sind nicht alle f�r jeden einzelnen notwendig �, der sei ausgeschlossen.�14

Damit stellen sich die P�pste gegen Jesus Christus und die Lehre der Apostel im Neuen Testament!

Wie sehr die Sakramente mit Magie zu tun haben, beweist das neue Kirchenrecht im Can. 866:

�Ein Erwachsener, der getauft wird, muss, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.�

 



 

12 Ebd., S. 555

13 Ebd., Nr. 932 S. 556

14 Ebd., Nr. 509, S. 355