Gemeinschaftsentzug ist eine Ma�nahme, die von verschiedenen Sekten, insbesondere aber von der Wachtturm-Gesellschaft und ihren Ortsversammlungen gegen�ber abtr�nnigen Zeugen Jehovas ergriffen wird.
Es handelt sich allerdings nicht um einen blo�en Ausschluss, sondern um Ma�nahmen, die weit dar�ber hinausgehen. Der Ausgesto�ene wird boykottiert, man darf ihm keine Hand mehr reichen, ihn nicht gr��en, nicht mit ihm sprechen, ihn nicht zum Besuch empfangen. Wenn er verheiratet ist und sein Ehepartner weiterhin zu den Zeugen Jehovas geht, werden zwar die �u�eren Familienbande aufrechterhalten und die �blichen Haushaltsarbeiten weitergef�hrt, aber es findet keine geistige Gemeinschaft mehr statt. Mit dem Ausgeschlossenen darf nicht diskutiert werden, denn das k�nnte ja den Wachtturm-Anh�nger "negativ" gegen seine Organisation beeinflussen. Im Wachtturm-Buch "Organisation zum Predigen des K�nigreiches und zum J�ngermachen" wird deutlich das Verhalten der Wachtturm-Anh�nger gegen�ber Ausgesto�enen reglementiert:
"In Treue gegen�ber Gott sollte niemand in der Versammlung solche Personen gr��en, wenn er sie in der �ffentlichkeit trifft, noch sollte er sie in seinem Haus willkommen hei�en. Selbst Blutsverwandte, die mit einem Verwandten, dem die Gemeinschaft entzogen worden ist, nicht in derselben Wohnung leben, meiden, weil sie geistige Verwandtschaftsverh�ltnisse h�her bewerten als buchst�bliche, den Kontakt mit einem solchen Verwandten, dem die Gemeinschaft entzogen worden ist, soweit irgend m�glich... Und diejenigen, die mit einer Person, der die Gemeinschaft entzogen worden ist, Glieder derselben Familie sein m�gen, h�ren auf, mit dem �belt�ter, der nicht bereut, geistige Gemeinschaft zu pflegen. Auf diese Weise bekommt der �belt�ter zu sp�ren, welch ein gewaltiges Unrecht er begangen hat, und gleichzeitig bewahrt Jehova den guten Namen seiner irdischen Organisation und sch�tzt das geistige Wohl seiner Diener auf Erden" (S. 172).
Was Ehepartner oder Kinder betrifft, wird ausgef�hrt:
"... in all solchen F�llen besteht kein Grund, einem Kind oder Ehepartner, dem die Gemeinschaft entzogen worden ist, zuzuh�ren, wenn der Betreffende versucht, sich zu rechtfertigen, oder sich bem�ht, den Treuen zu seiner Denk- und Handlungsweise zu beeinflussen. Auch sollte man ihn nicht anh�ren, was Einw�nde hinsichtlich seiner Behandlung durch das Rechtskomitee betrifft. Wenn er in seinem Fall Berufung einlegen m�chte, sollte er zum Komitee gehen und nicht versuchen, dadurch Einspruch zu erheben, dass er seinen Fall mit denen er�rtert, die keine �ltesten sind" (S. 173 f.).
Aus biblischer Sicht ist anzumerken, dass es durchaus Stellen gibt, die von einem Ausschluss aus der Gemeinde, ja sogar von einem Verbot des Gr��ens sprechen (Mt 18,15-17; 1. Kor 5; 2. Joh 10 f.). Kann sich die Wachtturm-Gesellschaft mit ihren Sanktionen darauf berufen? Keineswegs! Denn erstens werden in diesem Fall die anderen Stellen (z.B. Mt 18,14; 1. Kor 5,5; 1. Tim 2,4) vernachl�ssigt oder �bersehen, die von der zurechtbringenden Liebe Gottes zeugen (eine "Reue" im Sinne der R�ckkehr zu ihren Lehren l�sst auch die Wachtturm-Gesellschaft offen; vgl. "Organisation...", S. 173). Vor allem aber richten sich Stellen wie 1. Kor 5 und 2. Joh 10 f. gegen Menschen, die falsche Lehren oder Lebenshaltungen in die christliche Gemeinde hineintragen � und das sind aus biblisch-theologischer Sicht gerade solche Sekte n wie die Wachtturm-Gesellschaft und nicht deren Gegner.
S. auch: Zeugen Jehovas; Wachtturm-Gesellschaft; Gemeinde; Gemeindezucht; Sekte.
Lit.: L. Gassmann, Zeugen Jehovas, 2000.
Lothar Gassmann
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2. Kleines Kirchen-Handbuch
3. Kleines �kumene-Handbuch
4. Kleines Endzeit-Handbuch
5. Kleines Katholizismus-Handbuch
6. Kleines Anthroposophie-Handbuch
7. Kleines Zeugen Jehovas-Handbuch
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9. Kleines Esoterik-Handbuch
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